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Kreditvermittler darf Kosten für Auslagen verlangen

OLG Zweibrücken
Urteil: 05. März 1999, AZ 2 U 36/98

Aspekte des Urteils

1. Klauseln zur Verpflichtung von Kunden zur Zahlung von Fixpauschalen verbieten sich nach §§ 17,18 VerbrKrG und § 9 AGBG.

2. In Klauseln genannte Beträge erforderlicher Auslagen benötigen ihre Kennzeichnung als Höchstbetrag.

3. Klauselmissbrauch sollte Abwehr gemäß § 1 UWG gegen sich anziehen, nicht gegen die missbräuchliche Klauselhandhabung.

Ausgeführter Tatbestand

Der Kläger fordert als Verbraucherschutzverein von einer beklagten Kreditvermittlung: Unterlassung der Verwendung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) zu Auslagenersatz und Datenweitergabe. Das Landgericht bemängelte lediglich die Datenschutzklausel und wies die Klage gegen den Kreditvermittler ab.

Kläger verfolgt seiner Berufung weiter

Die Beklagte nimmt ihre Berufung gegen ihre Verurteilung nach der mündlichen Berufungsverhandlung zurück – mit Zustimmung des Klägers. Dieser verfolgt mit seiner eigenen Berufung seinen abgewiesenen Antrag weiter. Jenen Kläger kennen Öffentlichkeit und speziell der Senat gut als Verbraucherschutzverband. Dieser Verband kontrolliert satzungsgemäß Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Strittige Klausel

Die beklagte Kreditvermittlung gibt Kreditanträge ihrer Kunden an Banken. Diese entscheiden dann zur Kreditvergabe. Die Vermittlung verwendet dazu vorgedruckte Schnellkredit-Vermittlungs-Verträge. Im Vertrag verpflichten Kunden sich zur Erstattung aller Auslagen, die ein Maximalbetrag ggf. deckelt.

Urteil
Der Kläger bemängelt die strittige Klausel als Verstoß gegen § 17 VerbrKrG und erhob Unterlassungsklage. Das LG Frankenthal untersagte der Beklagten danach nur die Verwendung einer Klausel zur Datenweitergabe: Der strittige Maximalbetrag sei ja nicht jedes Mal geschuldet. Gegen jenes Urteil legten beide Parteien Berufung ein.

Zusammenfassung des Urteils
1. Zur zurückgenommenen Berufung der Beklagten ist wie beantragt der Rechtsmittelverlust auszusprechen. Die zulässige Berufung des Klägers bleibt erfolglos. Der Senat bestätigt das Landgericht: Der pauschalierte Maximalbetrag ist statthaft.

2. Das Recht des Klägers zur Verbandsklage akzeptieren Beklagte und Senat.

3. Die vorgedruckten Vertragsformulare repräsentieren sicherlich Allgemeine Geschäftsbedingungen.

4. Die vom Kläger mit seiner Berufung angegriffene Klausel zum Auslagenersatz per Maximalbetrag verstößt nicht gegen das AGBG. Zudem definiert diese Vereinbarung keinen stets zu zahlenden Pauschalbetrag. Weiterhin müssen Kunden auch nicht ihr Unterschreiten des Maximalbetrags beweisen.

5. Der Klauselbetrag erscheint klar als Höchstbetrag. Auch „entstandene, erforderliche Auslagen“ gilt als transparent: Als erforderliche Kosten gelten Auslagen, die auch wirklich entstanden. Damit lässt sich die strittige Klausel klar auslegen. Deswegen findet die anklagende Behauptung auf systematischen Missbrauch der Klausel kein Gehör: Signifikante Unklarheiten bestehen nicht. Speziell besteht keine Pflicht der Beklagten zur näheren Erläuterung jener Klausel. Einen systematischen Missbrauch weist der Kläger zudem nicht hinreichend nach.

Als klar unlauter gilt die unterlassene Spezifizierung der Auslagen der Beklagten in einem bestimmten Fall: Redliches Gebaren verlangt jene Auflistung. Weniger unredlich erscheint ein anderes als Missbrauch gedeutetes Verhalten. Sollte sich jener vermutete Missbrauch allerdings tatsächlich zeigen, müsste sich Abwehr gegen ihn richten – nicht gegen die strittige Klausel.

Hintergrund: AGB-Gesetz
Obiges Urteil nutzt das AGBG als Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Als Bundesgesetz der Bundesrepublik Deutschland stützt das AGBG das Zivilrecht. April 1977 trat jenes Gesetz in Kraft und ging Januar 2002 im BGB auf.