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Mahngebühren
Wer öfter Waren per Internet ordert, kennt das Problem vermutlich aus eigener Erfahrung: Die Rechnung verschwindet unter einem Stapel anderer Schreiben und ist flugs vergessen. Nach ein paar Wochen flattert dann die Zahlungserinnerung ins Haus inklusive einem ordentlichen Aufschlag, der meist als Mahngebühr angeführt ist. Zusatzgebühren von fünf Euro und mehr sind in diesem Fall keine Seltenheit. Bei höheren Beträgen kann es schon mal deutlich kostspieliger sein. Doch ist das überhaupt gerechtfertigt? Der Blick auf die in diesem Fall rechtlich zulässigen Extragebühren für Verbraucher gibt Aufschluss.

Was bedeutet es, mit einer Zahlung „in Verzug“ zu sein?

Aus der Sicht des Gesetzgebers zählt die Mahngebühr zu den sogenannten Verzugskosten. Ein Schuldner muss also mit seinen Zahlungen „in Verzug“ sein, bevor der Gläubiger diese einfordern darf. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) ist das ganz automatisch der Fall, wenn man seine Schuld nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt begleicht.

In Verzug kann man aber bereits früher geraten und zwar dann, wenn der Händler eine Mahnung schickt. Auch dann, wenn man bereits bei Abschluss eines Vertrags oder Kaufvertrags ein dabei vereinbartes Zahldatum verstreichen lässt, ist man in Verzug. Wenn allerdings erst in der Rechnung ein konkretes Zahldatum genannt wird („Wir bitte um Überweisung des Betrags bis zum 1.3. …“) gilt das nicht. Laut Bundesgerichtshof reicht diese Angabe nicht aus, um ohne weitere Mahnung einen Schuldner in Verzug zu setzen.

Es gibt aber noch eine weitere Einschränkungen für an Verbraucher gerichtete Rechnungen: Der Aussteller der Rechnung muss in dieser darauf hinweisen, dass ein Entzugsschaden entsteht, wenn diese nicht innerhalb von 30 Tagen bezahlt wird. Diese Belehrung fehlt allerdings in vielen Rechnungen. Das heißt, dass kein automatischer Verzug ohne gesonderte Mahnung eintritt. Der Rechnungssteller kann also keine Mahngebühr verlangen, wenn er sich nicht ein weiteres Mal meldet und den Schuldner zum Begleichen der Rechnung auffordert. Daher sollte man immer in der ursprünglichen Rechnung nachsehen, ob hier über die Folgen einer verspäteten Zahlung aufgeklärt wurde, bevor man die verlangten Verzugsgebühren der Mahnung bezahlt.

Die Höhe der Mahngebühren ist rechtlich festgelegt

Bei einem Zahlungsverzug gibt es zwei Arten von Kosten, die ein Gläubiger geltend machen kann: Erstens die sogenannten Verzugszinsen, die den Gläubiger dafür entschädigen, dass ihm während des Verzugs der geschuldete Betrag nicht nur Verfügung stand. Zweitens die Mahngebühr, welche die durch die Mahnung selbst entstandenen Kosten abdeckt.

Die erlaubte Höhe der Verzugszinsen

Wie hoch Verzugszinsen sein dürfen, wurde vom Gesetzgeber genau geregelt. Laut BGB für Verbraucher liegt hier der Satz fünf Prozentpunkte über dem aktuell geltenden Basiszinssatz. Wie hoch dieser ist, kann man auf der Internetseite der Bundesbank einsehen. Die Verzugszinsen machen meist keine hohen Beträge aus. So ergeben sich etwa bei einem geschuldeten Betrag von tausend Euro gerade einmal fünf Euro an Zinsen pro Monat. Daher verzichten Unternehmen oft auf die Einforderung von Verzugszinsen.

Die erlaubte Höhe der Mahngebühr

Die gesetzlichen Regelungen bei Mahngebühren sind komplexer. Laut aktueller Rechtsprechung darf ein Unternehmer als Mahngebühr nur jene Kosten verlangen, die durch die Mahnung tatsächlich angefallen sind. Das können bei einer postalischen Mahnung nur die Kosten für den Druck, für das Papier des Mahnschreibens und die Briefmarke sein. Bei Mahnungen per E-Mail dürfen daher überhaupt keine Extragebühren verlangt werden.

Nicht zulässig ist die Verrechnung von Verwaltungs- und Personalkosten, die im Unternehmen durch die Ausstellung der Mahnung anfallen. Das hat ein Urteil des Oberlandesgerichts München ausdrücklich bestätigt. In der Realität verlangen allerdings nach wie vor viele Firmen eine Mahngebühr, die deutlich über den tatsächlichen Kosten der Mahnung liegen.

Wie soll man nun reagieren, wenn man eine Mahnung mit deutlich überhöhten Kosten erhält? In diesem Fall lautet die Empfehlung: Bezahlen Sie zusätzlich zum noch offenen Rechnungsbetrag lediglich die Verzugszinsen und maximal fünf Euro für die Mahnkosten! Gleichzeitig sollten Sie der Mahnung schriftlich widersprechen. In diesem Schreiben sollte man erklären, dass man die Mahngebühren für zu hoch erachtet werden und man daher einen geringeren Betrag überwiesen hat. Falls das Unternehmen dennoch weiterhin auf den unzulässig hohen Gebühren beharrt, kann man eine Klärung des Sachverhalts vor Gericht ins Auge fassen.