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Gesetzesentwurf im Kampf gegen den Zahlungsverzug

Nach wie vor ist der Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr für viele Unternehmen ein großes Problem, das mitunter im schlimmsten Fall sogar zur Insolvenz des Gläubigers führen kann. Aufgrund einer bestehenden Richtlinie der Europäischen Union (2001/7/EU), die zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges im Bereich des Geschäftsverkehrs dienen soll, liegt nun auch in Deutschland ein entsprechender Gesetzesentwurf vor, durch den diese Richtlinie umgesetzt werden soll. Bis zum 16. März 2013 muss die Umsetzung des vom Bundesjustizministerium vorgelegten Entwurfs ins deutsche Recht erfolgt sein.

Durch die geplante Umsetzung der EU-Richtlinie sind hierzulande in erster Linie Änderungen in drei Gesetzen notwendig, nämlich im Bundesgesetzbuch (BGB), im Einführungsgesetz zum BGB und im Unterlassungsklagengesetz. Dabei betreffen die Änderungen bzw. Ergänzungen im wesentlichen Kern das „Zweite Buch“ des Bürgerlichen Gesetzbuches, in dem es unter anderem um die Fälligkeit von Forderungen sowie um verschiedene Folgen eines Verzugs geht. In dem neuen Gesetzesentwurf sollen in erster Linie bezüglich der Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen und den Zahlungsfristen Änderungen erfolgen.

Entwurf sieht die Anhebung des gesetzlichen Verzugszinses vor

Eine vorgesehene Änderung besteht darin, dass der gesetzliche Verzugszins im Bereich des kaufmännischen Verkehrs angehoben werden soll. Die entsprechende Änderung betrifft im Detail §288 Abs. 2 BGB. Derzeit ist der gesetzliche Verzugszins auf acht Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz festgeschrieben. Der Gesetzesentwurf sieht nun vor, diesen Verzugszins auf neun Prozentpunkte anzuheben. Darüber hinaus soll es noch einen Anspruch darauf geben, dass im Falle eines Zahlungsverzugs ein pauschaler Betrag von 40 Euro berechnet werden kann. Dieser Pauschalbetrag von 40 Euro muss jedoch dann auf einen Schadensersatz angerechnet werden, falls dieser durch Kosten für die Rechtsverfolgung begründet ist.

Überschreitung der Zahlungsfrist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung möglich

Im Bereich der Zahlungsfrist sieht der neue Gesetzentwurf vor, dass zunächst einmal im geschäftlichen Verkehr eine Zahlungsfrist von maximal 60 Tagen gilt. Bei Geschäften mit öffentlichen Institutionen, zum Beispiel mit den Kommunen, darf die Zahlungsfrist maximal 30 Tage betragen. Eine längere Zahlungsfrist ist jeweils nur dann zulässig, wenn diese zum einen ausdrücklich zwischen beiden Parteien vereinbart wurde und zum anderen sachlich gerechtfertigt ist. Zudem darf sich für den Gläubiger durch die verlängerte Zahlungsfrist kein grober Nachteil ergeben. Von der Änderung betroffen sind die Paragraphen 271a Abs. 1 BGB und 271a Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum BGB. Darüber hinaus ist ebenfalls vorgesehen, dass bestimmte Abreden, die zum Hinauszögern von Fälligkeitsterminen genutzt werden, in größerem Umfang gesetzlich eingeschränkt werden.

Stellungnahme der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände

Auch wenn der neue Gesetzesentwurf strengere Maßnahmen zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges vorsieht, wird er in einer Stellungnahme der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände dennoch in weiten Teilen kritisiert. In der Stellungnahme vom 9. März 2012 wird vor allem kritisiert, dass es im Baubereich unterschiedliche Zahlungsfristen gibt, die jedoch von der Sache her keine Gerechtfertigung hätten. Aus dem Grunde lautet der Vorschlag der Bundesvereinigung so, dass die altbewährte Fristenregelung nach § 16 Nr. 3 VOB/B in diesem Bereich als Ausnahmeregelung und somit als vertragliche Vereinbarung zugelassen wird, da sie sachlich gerechtfertigt sei. Betroffen wären in diesem Fall die Schlusszahlungen im Baubereich, sodass die Änderung wiederum im § 271a Abs. 2 BGB erfolgen müsste. Darüber hinaus fordert die Bundesvereinigung ebenfalls, dass das Merkmal einer sogenannten „prüffähigen Rechnung“ unbedingt ins deutsche Recht aufzunehmen ist.

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