fbpx

Pfändung Hartz 4
Ist die Pfändung von Hartz-IV-Nachzahlungen erlaubt?

Prinzipiell sind Sozialleistungen wie beispielsweise Hartz IV pfändbar, sofern die Pfändungsgrenzen der §§ 850 ff ZPO dabei beachtet werden. Aber gerade bei Nachzahlungen kommt immer mal wieder die Frage auf, wie es denn damit aussieht. Schließlich wurde ja das nachgezahlte Geld offensichtlich nicht zwingend benötigt. Dürfen Hartz IV-Nachzahlungen gepfändet werden und wenn ja, in welcher Höhe? Und wie liegen die Dinge bei einem Pfändungskonto? Immer wieder landen derartige Streitfälle vor Gericht. Daher hat der BGH hat dazu ein Grundsatzurteil erlassen.

Der Sachverhalt

Im konkreten Fall hatte eine Hartz-IV-Empfängerin Schulden in vierstelliger Höhe. Diese Schulden resultierten aus einer zu geringen Auszahlung der Sozialleistungen durch den Träger. Vom zuständigen Amtsgericht wurde gegen die säumige Schuldnerin deswegen ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen. Kurz darauf korrigierte das Jobcenter seine Berechnungen und die Betroffene erhielt einen entsprechenden Bescheid, der eine Nachzahlung von weit mehr als 5.000,- Euro auswies. Die Nachzahlung wurde auf das Pfändungskonto der Schuldnerin überweisen. Aufgrund des vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wurde die Nachzahlung aber an den Gläubiger weitergeleitet. Gegen diese Überweisung an den Gläubiger hatte die Schuldnerin geklagt.

Die Entscheidung

Der BGH widersprach diesem Vorgehen und hat klargestellt, dass die fragliche Nachzahlung der Schuldnerin zugesprochen werden muss. Der Gläubiger hat gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde vor dem Beschwerdegericht eingelegt. Diese Beschwerde wurde jedoch zurückgewiesen.

Die Begründung

In seiner Urteilsbegründung vertrat der BGH die Auffassung, dass etwaige Nachzahlungen von Sozialleistungen der Pfändungsfreiheit zuzurechnen sind. Nachzahlungen sind – unabhängig von der Höhe – immer dem Zeitraum zuzurechnen, für den sie laut Bescheid des Jobcenters ausgezahlt werden.

Der BGH betonte in seiner Urteilsbegründung, dass Sozialleistungen nach dem SGB II immer der Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums und der Teilhabe am Leben dienen. Diese Teilhabe ist ein fest verankertes Grundrecht. Um dieses Grundrecht zu sichern, unterliegt die Pfändung von Hartz IV einschließlich der Nachzahlungen dem Pfändungsschutz. Die Weiterleitung der Nachzahlung an den Gläubiger war somit nicht zulässig.

Der BGH hat bei seiner Entscheidung unterstellt, dass Nachzahlungen immer (entsprechend dem korrigierten Bescheid) auf den jeweiligen Zeitraum (hier mehrere Monate) aufzuteilen sind. Ein menschenwürdiges Existenzminimum war während dieser Monate wegen zu geringer Auszahlungen nicht möglich. Der Zweck des SGB II war somit nicht erfüllt.

Dass die Schuldnerin in den Monaten ohne volle Bezüge dennoch mit ihren verminderten Sozialleistungen ausgekommen ist, darf laut BGH nicht zu der Annahme führen, dass generell weniger Sozialbezüge für ein menschenwürdiges Existenzminimum und der Teilhabe am Leben ausreichen würden. Das Gericht erkannte durchaus, dass auch ein Leben mit verminderten Bezügen möglich sei, dass die Schuldnerin dies auch geschafft habe und auch weiterhin schaffen würde. Allerdings wäre es dann keinesfalls mehr ein menschenwürdiges Leben im Sinne des SGB. Das sei nicht hinzunehmen.

Die Schuldnerin konnte anhand von mehreren Bescheiden zweifelsfrei nachweisen, dass die Nachzahlung durch das Jobcenter auf einer korrekten Bedarfsermittlung basierte. Somit beruhte die Nachzahlung auf einem ungedeckten Regelbedarf einschließlich der Kosten der Unterkunft (Heiz-, Miet- und Nebenkosten). Daher war die Nachzahlung an die Schuldnerin der Pfändungsfreiheit zuzurechnen. Der Pfändung von Hartz IV (hier Nachzahlung) war daher zu widersprechen.

(BGH, 24.01.2018, Az.: VII ZB 21/17)