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Scheinselbständigkeit in Deutschland

Die Frage der so genannten Scheinselbständigkeit beschäftigt die Gerichte regelmäßig. Ob jemand tatsächlich selbständig tätig ist oder ein reguläres Arbeitsverhältnis vorliegt, muss stets im Einzelfall entschieden werden. Im vorliegenden Fall hatte das Oberlandesgericht München über den beruflichen Status eines Handelsvertreters zu entscheiden. In seinem Beschluss vom 20.03.2014 (Az.: 7 W 315/14) folgte das Gericht der bisherigen Rechtsprechung zur Arbeitnehmerähnlichkeit einer selbständigen Tätigkeit.

Handelsvertreter oder Arbeitnehmer?

Im konkreten Fall war zwischen einem formal selbständigen Handelsvertreter und seinem Auftraggeber ein Vertrag geschlossen worden, der einen monatlichen Provisionsüberschuss von 4000 Euro beinhaltete. Als der Auftraggeber diesen auf 1000 Euro kürzen wollte, kündigte der Handelsvertreter den Vertrag. Daraufhin forderte der Auftraggeber bereits geleistete Zahlungen zurück. Der Handelsvertreter lehnte diese Rückzahlung ab, woraufhin der Auftraggeber Klage beim Landgericht München erhob. Das Landgericht lehnte es ab, in der Sache zu entscheiden. Stattdessen folgte es der Argumentation des Beklagten, dass nicht die ordentlichen Gerichte für diesen Fall zuständig seien, sondern die Arbeitsgerichte. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Beschwerde ein. Diese blieb aber sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem Oberlandesgericht erfolglos, weswegen nun die Arbeitsgerichte werden entscheiden müssen.

Nichts Neues in der Begründung!

Die Begründung des OLG München, warum es von einem regulären Beschäftigungsverhältnis ausgeht, birgt keine Überraschungen. Der Handelsvertreter war im Büro des Auftraggebers tätig, musste dort ständig erreichbar sein und Zeiten der Abwesenheit vorab mitteilen. Dies spreche für eine enge organisatorische Einbindung in die Betriebsabläufe, wie sie für Arbeitnehmer typisch sei. Hinzu kommt, dass der Beklagte dieselben Tätigkeiten ausgeübt hat wie ein angestellter Vertriebsmitarbeiter. Damit folgt das OLG der ständigen Rechtsprechung. Als weiteres Indiz für eine Scheinselbständigkeit wertet das OLG, dass der Handelsvertreter seine Rechnungen ohne Mehrwertsteuerausweis stellte. Darüber hinaus weise auch das Zeugnis, das der Kläger dem Beklagten ausgestellt hat, auf ein reguläres Arbeitsverhältnis hin.

Formale Klauseln helfen nicht!

Wichtig ist die Feststellung des OLG München, dass der bloße Vertragstext nicht ausreicht, um eine Scheinselbständigkeit auszuschließen. Im konkreten Fall sah der Vertrag vor, dass der Handelsvertreter frei über seine Einsatzzeiten, den Umfang seiner Tätigkeit und den Arbeitsort entscheiden könne. Entscheidend sei aber, dass dies in der Praxis nicht der Fall gewesen sei.