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Eintragung ins Schuldnerverzeichnis zulässig..

Das Schuldnerverzeichnis dient dem Zweck, die Allgemeinheit vor Schuldnern zu warnen, die sich als zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig erwiesen haben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu entschieden, dass eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c Abs. 1 S. 2 ZPO bei zwei Eintragungsgründen nicht statthaft ist, wenn ein festgelegter, nicht hinfälliger Zahlungsplan gemäß § 802b ZPO existiert. Es handelt sich dabei um die Gründe nach § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO und § 882c Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO.

BGH: weitere Beschränkungen bei der Eintragung

Der BGH hat des Weiteren zu folgendem Sachverhalt klar Stellung bezogen (21.12.2015, I ZB 107/14, Abruf-Nr. 183617): Es gibt eine Stundungs- oder Stillhalteabrede nach § 775 Nr. 4 ZPO. Auch dies gilt als Hinderungsgrund, sodass eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nicht erfolgen kann. Die Regelung greift unabhängig davon, ob Schuldner und Gläubiger die Eintragung gemäß der Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers nach § 882c Abs. 1 ZPO, aber noch vor einer Entscheidung über den sich dagegen richtenden Widerspruchs des Schuldners nach § 882d Abs. 1 ZPO vereinbaren oder gemeinsam die Abrede über eine sich gegebenenfalls anschließende sofortige Beschwerde festlegen.

Welche Eintragungsgründe sind zulässig?

Es besteht eine Eintragungsmöglichkeit in das Schuldnerverzeichnis, wenn der Schuldner seiner Pflicht nicht nachkommt, eine Vermögensauskunft abzugeben (§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ein Eintragungsgrund liegt außerdem vor, wenn die Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offenbar ungeeignet ist, um den Gläubiger vollständig zu befriedigen (§ 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Eine Eintragung lässt sich dagegen verhindern, wenn der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nachweist, dass er den Anspruch des Gläubigers komplett befriedigt hat. Dazu steht ihm ein Zeitraum von einem Monat nach Bekanntgabe der Zuleitung oder Abgabe der Vermögensauskunft zur Verfügung (§ 802d Abs. 1 S. 2 ZPO). Diese Regelung greift allerdings nicht bei einem festgelegten Zahlungsplan gemäß § 802b ZPO, der nicht hinfällig ist (§ 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO).

Vollstreckungsaufschub: Eintragung ins Schuldnerverzeichnis möglich?

§ 802b ZPO sieht einen Vollstreckungsaufschub bei Ratenzahlungsvereinbarungen vor. Bislang war es jedoch fraglich, ob der Paragraf auch für die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO anzuwenden ist. Der BGH hat hier nun für Klarheit gesorgt. Die Besonderheit des verhandelten Falles lag in dem Faktum, dass die Ratenzahlungsabrede die Voraussetzungen des § 802b Abs. 2 S. 1 ZPO nicht erfüllte. So war diese nicht auf Basis einer positiven Erfüllungsprognose vom Gerichtsvollzieher herbeigeführt worden, sondern beruhte ohne dessen Mitwirkung auf Vereinbarungen der Parteien beziehungsweise ihrer Bevollmächtigten. Daraus folgt, dass eigentlich eine Verpflichtung zur Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis vorlag.

BGH: Eintragung unzulässig

Der BGH hat die Eintragung des Schuldners ins Schuldnerverzeichnis jedoch untersagt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass das Stillhalteabkommen zwischen den Vollstreckungsparteien ein Vollstreckungshindernis darstellt (§ 775 Nr. 4 ZPO). Die obersten Richter nehmen somit eine Gleichbehandlung der Zahlungsvereinbarung gemäß § 802b Abs. 2 ZPO und einer zwischen den Vollstreckungsparteien getroffenen Stundungsabrede vor.