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Stellungnahme des BFIF e.V. in Frankfurt

Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V.

Stellungnahme des Bundesverbandes für Inkasso und Forderungs-management (BFIF e.V.) zu der am 01.12.2011 vorgestellten Auswertung der Verbraucherzentralen über Inkassounternehmen

Auswertung der Verbraucherzentrale nicht repräsentativ und dadurch irreführend / Breitere Datengrundlage unabdingbar / Zweifelhaftes Signal an die Zahlungsmoral

Der am 01.12.2011 in Berlin vorgestellte Bericht der Verbraucherzentralen über Inkassounternehmen zeichnet ein verzerrtes Bild der gesamten Inkassobranche: Inkassounternehmen trieben allgemein zweifelhafte Forderungen ein, verlangten überhöhte Inkassogebühren, blähten Kleinforderungen künstlich auf und setzten Verbraucher in unzulässiger Weise unter Druck, so der Tenor.

Der Bericht benennt zwar die Grundlagen der Erhebung und verweist außerdem in einem Anhang darauf, nicht repräsentativ zu sein. Der unbefangene Leser allerdings nimmt dies durch die plakative Hervorhebung der Schlussfolgerungen und allgemeinen Darstellungen anders wahr, der Bericht lässt durchaus den Schluss zu, es handele sich um eine Bewertung der gesamten Inkassobranche. Allerdings erweist sich bei genauerer Betrachtungsweise der Grundtenor als nicht haltbar, da die Datengrundlage, Methodik, Schlussfolgerungen und die Darstellung der Ergebnisse nicht stichhaltig bzw. repräsentativ sind.

Datengrundlage kann Tenor nicht bestätigen

Insgesamt wurden 116 Unternehmen – also fast 20 Prozent der Inkassodienstleister in Deutschland – bei der Untersuchung erfasst. Als Datengrundlage wurden dafür 3.671 Beschwerden von Verbrauchern herangezogen, mit dem Ergebnis, dass nur ein Prozent der Forderungen rechtmäßig seien. Allerdings entfielen 75 % (2743 Fälle) der ausgewerteten Forderungen auf lediglich 10 Unternehmen – das bedeutet, dass nach dieser Erhebung keine repräsentative Aussage für die gesamte Branche getroffen werden darf.

Die Basis für die Erhebung ist unzureichend, da sie nur auf Beschwerden zurückgreift und unter Anwendung ihrer eigenen Datenerhebungen außer Betracht lässt, dass das Forderungsvolumen der Inkassounternehmen jährlich mindestens 24 Milliarden Euro beträgt, die Untersuchung sich aber auf ein Forderungsvolumen von nur ca. 493.560,00 € stützt. Schon diese Relation zeigt, dass Inkassomandate im Wesentlichen abgewickelt wurden, ohne dass signifikante Beanstandungen erhoben wurden. Daraus folgt auch, dass sich die Erhebung der Verbraucherzentralen im Promillebereich bewegt und schon deshalb nicht aussagefähig für die gesamte Branche der Inkassodienstleister ist.

Inkassodienstleister nehmen eine rechtliche Prüfung vor

Seriöse Inkassodienstleister prüfen bei Übernahme von Mandaten die rechtliche Begründetheit der Forderung und lehnen die Bearbeitung von Aufträgen bei bestrittenen Forderungen oder unbegründeten Zinsforderungen ab. Sie informieren sich über das Zustandekommen der Forderungen und lassen sich die Dokumentation vorlegen. Dabei kann schon durch eine selektive Überprüfung die Werthaltigkeit der Forderungen des Mandanten zuverlässig bewertet werden.

Effektive Kontrolle durch Aufsichtsbehörden

Schon nach der derzeitigen Rechtslage können die Aufsichtsbehörden Auswüchsen und Missbräuchen durch Auferlegung von Auflagen und im Extremfall durch Widerruf der Inkassoerlaubnis zum Schutz von Rechtssuchenden begegnen. Dies setzt aber voraus, dass der Registrierungsbehörde begründete und überprüfbare Tatsachen vorgelegt werden, aus der sich gerichtsfest ableiten lässt, dass die registrierte oder qualifizierte Person des Inkassodienstleisters die erforderliche persönliche Eignung oder Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt oder begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtssuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfertigen.

Insoweit ist die Auswertung der Verbraucherzentralen nicht zielführend, da die Angaben der Beschwerdeführer/innen nur anonymisiert in Erfassungsbögen aufgenommen wurden. Es werden zwar Rechtsdienstleister genannt, gegen die Beschwerden vorgebracht wurden. Die Erfassungskriterien sind allerdings nicht tiefgehend und differenziert genug und die Person des/der Beschwerdeführers-/in kann aufgrund der Anonymisierung nicht als Zeuge herangezogen werden. Unter diesen Umständen, können die Registrierungsbehörden ihrer gesetzlichen Aufsichtspflicht nicht effektiv nachkommen.

Inkassogebühren sind in aller Regel angemessen

Selbstverständlich erfordert die Inkassodienstleistung eine Honorierung, niemand kann erwarten, dass eine qualifizierte Dienstleistung ohne Vergütung möglich ist. Inkassodienstleister betreiben ein Wirtschaftsunternehmen und sind daher auch gewinnorientiert. Dies wird auch von den Verbraucherzentralen nicht grundsätzlich in Frage gestellt – allein die korrekte Höhe ist streitig und wird beanstandet. Die Untersuchung der Verbraucherzentralen geht davon, dass die Gebührenhöhe durchweg nicht gerechtfertigt sei. Allerdings beziehen sie sich insoweit auf einen Durchschnittswert, der auch und insbesondere auf Basis extrem aufweichender Einzelfälle in dieser Weise zustande gekommen ist und keinen vertretbaren Schluss auf die allgemeine Praxis zulässt. So wären etwa Kontoführungsgebühren von 20,00 Euro, wie von einzelnen Inkassobüros verlangt, aus dem gebildeten Durschnittswert herauszurechnen, da sie statistisch gesehen einen Ausreißer darstellen. Methodisch exakt werden üblicherweise sogenannte Mediane gebildet, bei denen derartige Spitzen und auch Abweichungen nach unten repräsentativ prozentual abgeschnitten werden, um Verzerrungen zu vermeiden.

Die Vergütung der Inkassodienstleister orientiert sich an dem Rechtsanwalts-vergütungsgesetz (RVG), das für die außergerichtliche Geltendmachung bei einer durchschnittlichen Schwierigkeit für eine Forderung bis zu 300,00 € eine Vergütung von 37,50 € vorsieht. Dazu können Verzugszinsen in Höhe von mindestens 5 %-Punkten und Auslagen für die Einholung einer Auskunft beim Einwohnermeldeamt für die Ermittlung der Anschrift hinzukommen, so dass die zusätzlichen Kosten die ursprüngliche (Rest-)Forderung erheblich übersteigen können. Dies ist eine Folge der für die Vergütung der Rechtsanwälte vorgegebenen Mindestgebühren. Bei wirtschaftlicher Betrachtung können aber auch Inkassodienstleister derartige Bagatell-forderungen nicht für eine geringere Vergütung beitreiben.

Inkassokosten – transparent und teilweise günstiger als Rechtsanwälte

Für die Tätigkeit von Inkassounternehmen als vom Gesetzgeber anerkannte Rechtsdienstleister fehlt eine gesetzliche Vergütungsordnung, trotzdem bewegen sich die Vergütungssätze für Inkassodienstleistungen nicht im rechtsfreien Raum und unterliegen auch einer richterlichen Überprüfung. Sie orientieren sich an den Vergütungssätzen der Rechtsanwälte und werden von den Gerichten regelmäßig auch in dieser Höhe als erstattungsfähig anerkannt.

Deutlich günstiger im Vergleich zu Rechtsanwälten ist die Vergütung durch Inkassodienstleister bei der Geltendmachung der Forderung im gerichtlichen Mahnverfahren. Die Vergütung für Inkassounternehmen für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren ist nach § 4 Abs. 4 S. 2 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) nur in Höhe von 25,00 € erstattungsfähig, mehr kann von dem Schuldner nicht verlangt werden. Demgegenüber sind die Gebühren des Rechtsanwalts forderungsabhängig und steigen bei Überschreitung des Mindeststreitwertes in Stufen an. Bei der Vertretung in der Zwangsvoll-streckung sind ebenfalls nur die für die Rechtsanwälte gültigen Vergütungssätze maßgebend und nur in diesem Umfang vom Schuldner zu erstatten.

Zweifelhaftes Signal für die Zahlungsmoral

Auch kleinere Beträge müssen geltend gemacht werden, wenn der Schuldner nicht freiwillig zahlt.

Inkassodienstleister unterstützen insoweit die Wirtschaft. Wenn auf den Einzug von kleineren (Rest-)Forderungen verzichtet würde, bestünde die Gefahr, dass Rechnungen nur noch bis auf einen Kleinbetrag beglichen würden, da ohnehin keine Sanktionen zu erwarten sind. Dies führt dann zu erheblichen Zahlungsausfällen der Wirtschaftsunternehmen, bestraft werden dann letztlich die “ehrlichen Zahler”, da kontinuierliche Forderungsausfälle bei den Unternehmen zwangsläufig zu Preissteigerungen führen.

BFIF e.V. gegen Missbräuche bei Rechtsdienstleistungen

Ziel des Bundesverbandes für Inkasso und Forderungsmanagement e.V. als Berufsverband der Inkassodienstleister ist auch die Bekämpfung des Missbrauchs auf dem Gebiet der Rechtsberatung/Rechtsdienstleistung. Schon bei der Aufnahme von Mitgliedern wird sorgfältig geprüft, ob frühere Gesetzesverstöße eine Wiederholung und Verstöße gegen die Richtlinien des BFIF e.V. erwarten lassen. Auch bei Beschwerden gegen Verbandsmitglieder ist der BFIF e.V. um Aufklärung bemüht und fordert bei berechtigten Beschwerden eine gesetzeskonforme Berufsausübung ein.

Quelle: Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V.