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Verfassungsbeschwerde Mahnverfahren

Eingangsbestätigung Bundesverfassungsgericht Karlsruhe, Aktenzeichen  1 BvR 2679/14

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Gebühren für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren bis zur Höhe einer 1,0-Gebühr (Nr. 3305 VV RVG) gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 RVG i.V.m. Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. § 4 Abs. 5 RDGEG beanspruchen kann oder auf den Betrag von 25,00 Euro nach § 4 Abs. 4 RDGEG beschränkt ist. Hieraus resultiert die grundsätzliche Rechtsfrage der Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 4 RDGEG die dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung gestellt wird.

Darstellung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin ist ein Inkassounternehmen, welches zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nach den §§ 10, 11 RDG befugt ist.

Die Beschwerdeführerin wurde mit der Geltendmachung einer Rechnung über eine Krankenbehandlung in Höhe von 2.845,01 Euro beauftragt.

Der Schuldner reagierte nicht. Nach mehrmaliger Aufforderung durch die Beschwerdeführerin meldete sich sodann ein Bevollmächtigter für den Schuldner und teilte mit, dass man den Vorgang mit dem Krankenversicherer des Schuldners klären wolle. Trotz Ruhendstellung der Forderungsbeitreibung und erneuter Anfrage erhielt die Beschwerdeführerin lediglich die Bitte um weitere Rückstellung der Forderung.

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin stellte für die Gläubigerin einen Antrag auf erlass eines Mahnbescheides gegen den Schuldner. Der Antrag wurde auf elektronischem Wege bei dem zuständigen Amtsgericht Hagen –Mahngericht- eingereicht. Im Antrag wurde die Tätigkeit der Beschwerdeführerin mit einem Betrag von 201,00 Euro angegeben. Ausgehend von einer Hauptforderung in Höhe von 2845,01 Euro entspricht dies einer 1,0 Gebühr nach Nr. 3305 VV RVG in analoger Anwendung.

Das Amtsgericht Hagen –Mahngericht-  monierte dass die angegebene Vergütung den Höchstbetrag von 25,00 Euro nach § 4 Abs. 4 RDG übersteigen würde.

Hierauf antwortete die Beschwerdeführerin und  berief sich auf § 4 Abs. 5 RDGEG. Zugleich gab sie dem Amtsgericht Hagen – Mahngericht – zu bedenken, dass die Begrenzung der Gebühren zur Beantragung eines Mahnbescheides nach § 4 Abs. 4 RDGEG

verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin u.a. aus, dass sowohl der Rechtsdienstleister wie auch der Rechtsanwalt die gleiche Tätigkeit vornehmen würden. Die Begrenzung aus § 4 Abs. 4 RDGEG stelle den Rechtsdienstleister allerdings schlechter.

Durch Beschluss wurde der Antrag der Gläubigerin betreffend der Festsetzung der Vergütung für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren zurückgewiesen, soweit diese den gesetzlichen Höchstbetrag von i.H.v. 25,00 Euro übersteigt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass nach § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 4 Abs. 4 RDGEG i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG nur ein Höchstbetrag von 25,00 Euro erstattungsfähig sei. Die verfassungsrechtlichen Bedenken teilte das Gericht nicht, da nach Begründung des Gerichts eine eindeutige gesetzliche Regelung vorliegen würde.

Hiergegen wurde das Rechtsmittel der Erinnerung nach § 11 Abs. 1 RPflG eingelegt. Zur Begründung des Rechtsmittels wurden aufgeführt:

„Die Ansicht des Gerichts, dass die Tätigkeit des Inkasso-Unternehmens im Mahnverfahren nur bis zu einer Gebührenhöhe von 25,00 € ansetzbar und somit erstattungsfähig ist, überzeugt nicht. Dem Gericht ist zwar zuzugeben, dass § 4 Abs. 4 RDGEG besagt, dass die erstattungsfähigen Kosten für die Tätigkeit im gerichtlichen Mahnverfahren nur bis zu einer Höhe von 25,00 € erstattungsfähig seien. Allerdings ist das Gesetz an dieser Stelle in sich widersprüchlich. § 4 Abs. 5 RDGEG normiert, dass die Inkassokosten von registrierten Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG für die außergerichtliche Inkassotätigkeit nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach RVG zustehenden Gebühren erstattungsfähig sind. Letzteres ist auch korrekt, wohingegen die Regelung des § 4 Abs. 4 RDGEG auch unter Berücksichtigung des Art.3 GG höchst bedenklich ist.

a) Voranzustellen ist, dass die Tätigkeit des Rechtsanwaltes bei der Beantragung eines Mahnbescheides (und nur darauf zielt Nr. 3305 VV RVG ab) sich von der Beantragung eines Mahnbescheides durch einen Inkasso-Dienstleister nicht unterscheidet. In beiden Fällen werden die maßgeblichen Unterlagen des Mandanten entgegengenommen, die relevanten Informationen in den entsprechenden Programmen verarbeitet und das automatisierte Mahnverfahren eingeleitet. Auch der Rechtsanwalt ist im Übrigen zur elektronischen Beantragung des Mahnbescheides verpflichtet, so dass die Tätigkeit exakt derjenigen eines Inkasso-Dienstleisters entspricht.

Um die Gebühr nach Nr. 3305 VV RVG zu verdienen genügt es, wenn der Rechtsanwalt die Informationen des Mandanten entgegen nimmt (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmitt, RVG Kommentar, 21. Auflage 2013, VV 3305, Rn. 7f.). Weshalb sollte der Rechtsanwalt somit eine 1,0-Gebühr nach Nr. 3305 VV RVG verdienen können, also mindestens 45,00 € nach Anlage 2 RVG, hingegen der Inkasso- Dienstleister nur 25,00 € bei exakt gleicher Tätigkeit?

Eine weitreichende rechtliche Prüfung der Forderungen ist im Rahmen der Gebühr nach Nr. 3305 VV RVG nicht geschuldet. Lediglich die Vollständigkeit der Daten zur Geltendmachung des Anspruchs ist zu prüfen. So sind die Bezeichnungen der Parteien nebst Vertretungsbefugnissen auf Aktiv- und Passivseite zu prüfen und darüber hinaus auch der Forderungsgrund, um diesen der entsprechenden Nummer im Antrag zuordnen zu können. Aber auch dies unterscheidet sich bei Inkasso-Dienstleister und Rechtsanwalt nicht. Der Unterschied zwischen Inkasso-Unternehmen und Rechtsanwalt bei der Bearbeitung des Mahnverfahrens wird erst bei Einleitung des streitigen Verfahrens, also der weitreichenden rechtlichen und tatsächlichen Prüfung von Anspruchsgrund und Anspruchshöhe deutlich.

Mit Abgabe an das Streitgericht sind die Inkasso-Dienstleister (derzeit noch) nicht befugt, ihren Mandanten vor Gericht zu vertreten. Hier muss sich dann auch das Inkasso-Unternehmen oder der Mandant eines Rechtsanwalts bedienen. Lediglich der Rechtsanwalt, der bereits das Mahnverfahren durchführte kann dieses nahtlos in das streitige Verfahren fortführen. Hierfür sind jedoch neue Gebührentatbestände einschlägig und die Nr. 3305 VV RVG wird dadurch nicht beeinträchtigt.

Es ist nicht ersichtlich, dass die Bearbeitung eines Mahnverfahrens bis zum Eingang des Widerspruchs/Einspruchs des Schuldners der weiterreichenden besonderen Kenntnisse eines Rechtsanwalts bedarf, was eine unterschiedliche Vergütung noch rechtfertigen könnte.

b) Die Absicht des Gesetzgebers, die Inkasso-Dienstleister mit den Rechtsanwälten in den jeweils gleichartigen Tätigkeiten auch gleichzustellen ergibt sich zudem aus BT 16/3655 (S. 88 rechte Spalte, 4. Absatz).

Dort steht wörtlich:

„Da zudem das Mahnverfahren auf Gerichtsseite ganz überwiegend durch zentrale Mahngerichte im automatisierten Verfahren betrieben wird, sind Inkassounternehmen bei der oft als Massengeschäft betriebenen Beantragung von Mahn- und Vollstreckungsbescheiden zur Zusammenarbeit mit dem Gericht in gleicher Weise qualifiziert wie ein Rechtsanwalt.“

Hier wird deutlich, dass der Gesetzgeber die Parallelität der Tätigkeiten erkannt und auch entsprechend gewürdigt hat. Es ist sogar der Wille des Gesetzgebers, dass der Inkasso-Dienstleister im Mahnverfahren wie ein Rechtsanwalt tätig werden kann. Hieran schließt sich auch die Absicht des Gesetzgebers an, in dem noch einzuführenden § 11 a RDG weitergehende Prüfpflichten auch für Inkasso-Dienstleister zu normieren. Die Gleichstellung zu der anwaltlichen Tätigkeit im Mahnverfahren soll also gerade noch verstärkt werden. Weshalb der Gesetzgeber dann allerdings die gleiche Tätigkeit unterschiedlich vergütet wissen möchte, ist nicht erklärbar.

c) Bezugnehmend auf den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG stehen auch erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken der Beschränkung der erstattungsfähigen Kosten eines Inkasso- Dienstleisters auf 25,00 € entgegen. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet es dem Gesetzgeber, einen wesentlich gleichen Sachverhalt nicht willkürlich unterschiedlich zu behandeln (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 06.04.1990, 1 BvR 171/90; BVerfG, Beschluss vom 27.11.1973, 2 BvL 12/72 m.w.N.)

Willkür ist nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG dann anzunehmen, wenn sich ein hinreichender sachlicher Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden lässt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 06.04.1990, 1 BvR 171/90 m.w.N.).

Genau so liegt der Fall hier. Der Gesetzgeber hält die Tätigkeit des Rechtsanwalts und des Inkasso- Dienstleisters im Mahnverfahren grundsätzlich für gleichwertig, wie sich aus § 4 Abs. 5 RDGEG ergibt.

Bei der Frage der erstattungsfähigen Gebühren will er allerdings erhebliche Unterschiede (§ 4 Abs. 4 RDGEG) erblicken, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen sollen. So hart dies klingen mag, hier hat der Gesetzgeber letztlich willkürlich eine Differenzierung von Inkasso-Dienstleister und Rechtsanwalt vorgenommen, ohne sich auf einen sachlichen Grund berufen zu können.

d) Die Widersprüchlichkeit und folglich die nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von § 4 Abs. 4 RDGEG und § 4 Abs. 5 RDGEG hätte dem Gericht im Rahmen seiner Entscheidung auffallen müssen. Entweder wäre dann eine verfassungskonforme Auslegung geboten oder nach Art. 100 GG die Entscheidung des BVerfG einzuholen gewesen. Für die Entscheidung ist § 4 Abs. 4 RDGEG maßgeblich.

Die sture Anwendung von § 4 Abs. 4 RDGEG verstößt jedenfalls gegen Art. 3 GG und wird auf die Erinnerung nach § 11 RPflG hin zu korrigieren sein.“

Im Nichtabhilfebeschluss führt das Amtsgericht Hagen – Mahngericht – aus, dass sich Personen die keine Rechtsanwälte sind auch keine Gebühren nach dem RVG verdienen könnten. Auch sei die Deckelung auf 25,00 Euro notwendig, um den Kostenaufwand zur Erlangung eines Vollstreckungstitels zu erreichen. Auch könnten sonstige Personen im Sinne des § 79 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ZPO keine Gebühren im Sinne des RVG verdienen, obgleich sie als Bevollmächtigte im Verfahren auftreten können.

Rechtliche Würdigung

Die Verfassungsbeschwerde ist nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i. V. m. § 13 Nr. 8a BVerfGG i. V. m. §§ 90 ff. BVerfGG, zulässig und begründet.

Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts folgt aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i. V. m. 13 Nr. 8a BVerfGG, da es sich vorliegend um eine Individualverfassungsbeschwerde handelt. Die Beschwerdeführerin ist beteiligtenfähig nach § 90 Abs. 1 BVerfGG.

Nach Art. 19 Abs. 3 GG können inländische juristische Personen Träger von Grundrechten sein, sofern diese dem Wesen nach auf sie anwendbar sind. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine GmbH, also eine juristische Person, mit Sitz in Deutschland. Eine juristische Person kann die Verletzung des Grundrechts der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG geltend machen, wenn die von ihr betriebene Erwerbstätigkeit nach Wesen und Art in gleicher Weise von einer juristischen wie von einer natürlichen Person ausgeübt werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 04.04.1967, Az. 1 BvR 84/65; Beschl. vom 29.11.1967, Az. 1 BvR 175/66).

Gleiches gilt auch für die Verletzung des Grundrechts aus Art. 3 GG. Die juristische Person der GmbH kann sich wie eine natürliche Person auf das Willkürverbot berufen, da auch die juristische Person gegenüber einer anderen juristischen Person, aber auch gegenüber einer natürlichen Person durch staatliche Willkür benachteiligt werden kann. Die Möglichkeit der Verletzung von Art. 3 GG gegenüber der Beschwerdeführerin kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden.

Die Beschwerdeführerin ist zudem beschwerde befugt. Mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde rügt sie die Verletzung ihres Grundrechts der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG sowie des Willkürverbotes aus Art. 3 GG.

Sie beanstandet die geringere Festsetzung der Vergütung und die damit verbundene Teil- Zurückweisung des Mahnantrags vom 27.06.2014 durch das Amtsgericht Hagen –Mahngericht- durch den Beschluss des Gerichts vom 11.07.2014 in Gestalt des Beschlusses vom 29.08.2014. Regelungen und diese umsetzenden Entscheidungen, die die Vergütung für die berufliche Tätigkeit festlegen, weisen unmittelbaren Berufsbezug auf (vgl. BVerfG, Beschl. vom 15.06.2009, Az. 1 BvR 1342/07 m. w. N.; Beschl. vom 19.08.2011, Az. 1 BvR 2473/10). Das Gericht hat bei der Teil- Zurückweisung das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht hinreichend beachtet und hierdurch in unverhältnismäßiger Weise in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführer eingegriffen.

Sie rügt auch die Verletzung des Willkürverbotes aus Art. 3 GG. Das Amtsgericht Hagen – Mahngericht – hat durch die Teil-Zurückweisung die Wertungen des § 4 Abs. 4 RDGEG und § 4 Abs. 5 RDGEG verkannt. Der Gesetzgeber und hierauf folgend das Amtsgericht Hagen – Mahngericht – hat die Beschwerdeführerin gegenüber den Rechtsanwälten schlechter gestellt, obwohl beide die gleiche Leistung zur Abrechnung der Ziffer 3305 VV RVG erbringen. Sachliche Gründe hierfür liegen nicht vor.

Sie ist von der gerichtlichen Entscheidung auch unmittelbar, gegenwärtig und selbst betroffen.

Die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin durch diese nicht nur mittelbar faktisch, sondern unmittelbar rechtlich betroffen ist (vgl. Bethge in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge,  Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 90 Rn. 371 m. w. N.).

Der Beschluss des Amtsgerichts Hagen – Mahngericht – kommt zu dem Ergebnis, dass die Auftraggeberin der Beschwerdeführerin nur einen Betrag von 25,00 Euro für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren vom Schuldner ersetzt verlangen kann. Der Beschluss des Amtsgerichts Hagen – Mahngericht – wirkt in erster Linie inter partes, regelt also die erstattungsfähigen Kosten zwischen den Parteien des ursprünglichen Rechtstreits. Hiernach müsste der Schuldner lediglich 25,00 Euro an die Gläubigerin erstatten.

Der rechtsverbindliche Ausspruch des Gerichts, dass die streitige Vergütung der Beschwerdeführerin auf 25,00 Euro zu deckeln sei, betrifft jedoch unmittelbar die Rechtsposition der Beschwerdeführerin.

Die Auftraggerberin der Beschwerdeführerin kann sich gegenüber der Beschwerdeführerin ebenfalls auf die Regelung des § 4 Abs. 4 RDGEG sowie die Auslegung des Gerichts hierzu berufen und der Beschwerdeführerin entgegenhalten, dass eine Vergütung von mehr als 25,00 Euro nicht geschuldet ist. Hieraus folgt die unmittelbare rechtliche Betroffenheit der Beschwerdeführerin, denn das Gericht legt mit der angefochtenen Entscheidung nicht nur die erstattungsfähigen Kosten zwischen den Parteien des Rechtstreits fest. Es legt gleichzeitig auch fest, welche Gebühren die Beschwerdeführerin in der Angelegenheit gegenüber der eigenen Mandantin geltend machen kann.

b. Gegenwärtige Betroffenheit liegt vor, wenn die Beschwer schon und noch vorhanden ist und nicht erst in ungewisser Zukunft eintreten kann (vgl. Bethge in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 90 Rn. 366 m. w. N.). Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts Hagen – Mahngericht – bewirkt, dass es der Beschwerdeführerin verwehrt ist, die Vergütung analog zu Nr. 3305 VV RVG der eigenen Mandantin zu berechnen. Somit ist die Beschwerdeführerin gegenwärtig betroffen.

c. Die Selbstbetroffenheit folgt daraus, dass die Beschwerdeführerin selbst Forderungsinhaberin gegen die Mandantin ist und somit durch den Beschluss direkt in eigener Rechtsposition verletzt ist. Zudem ist die Beschwerdeführerin direkte Adressatin des § 4 Abs. 4 RDGEG, den das Gericht in verfassungswidriger Weise anwendete und die Beschwerdeführerin somit in ihren eigenen Rechten verletzte.

Der Rechtsweg ist gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gebietet, dass ein Beschwerdeführer über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfG, Beschl. vom 30.07.2009, 2 BvR 1274/09; Beschl. Vom 08.09.2010, Az. 2 BvR 1434/10).

Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts Mayen Mahngericht – vom 11.07.2014 stellt eine Entscheidung durch den Rechtspfleger dar. Hiernach ist der Anwendungsbereich des § 11 RpflG eröffnet, wie sich aus § 11 Abs. 1 RPflG entnehmen lässt. Hieraus folgt die Zulässigkeit der Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG, da nach den allgemeinen Vorschriften der ZPO kein anderes Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung gegeben ist. Auch der Anwendungsbereich des § 691 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist nicht eröffnet, da es sich bei der angefochtenen Entscheidung um eine Teilzurückweisung des Mahnantrages handelt und nicht um eine verfahrensrechtliche Frage im Sinne des § 691 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

Das Amtsgericht selbst geht in seinem Beschluss vom 29.08.2014 davon aus, dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen werden kann, da es sich nicht um ein Beschwerdeverfahren handelt und § 574 Abs. 2 ZPO nicht eröffnet ist. Somit stellt der mitangefochtene Beschluss des Amtsgerichts Hagen – Mahngericht –die letzte Entscheidung dar, die mit keinem weiteren Rechtsbehelf der ZPO angefochten werden kann.

Das Bundesverfassungsgericht hat in anderen Verfahren die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde deshalb verneint, weil den jeweiligen Beschwerdeführern die Möglichkeit der Anhörungsrüge gegeben war (vgl. exemplarisch BVerfG, Beschl. vom 14.07.2011, Az. 1 BvR 1468/11; Beschl. vom 09.06.2008, Az. 2 BvR 947/08). In diesen Fällen stützen die Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde auf die Verletzung ihre Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Dieses Ziel hätten sie allerdings zutreffend mit der jeweils prozessrechtlich vorgesehenen Anhörungsrüge erreichen können.

Hierbei ist zu bedenken, dass die Anhörungsrüge nur für den Fall der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, statthaft ist (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig, SGG, § 178a Rn. 5). Andere Verfahrensfehler können mit der Anhörungsrüge nicht geltend gemacht werden (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig, SGG, § 178a Rn. 5). Somit kann für die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber einer Anhörungsrüge nach § 178a SGG nur die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör maßgeblich sein.

Auch eine Rüge nach § 321a ZPO ist nicht behelflich, da sich das Gericht mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin auseinandersetzte, diesen aber aus rechtlich unzutreffenden Gründen nicht folgte und damit die Beschwerdeführerin in verfassungsrechtlich erheblicher Weise in ihren Rechten verletzte.

Die Voraussetzungen zur Annahme nach § 93a Abs. 2 BVerfGG sind gegeben.

Die Verfassungsbeschwerde hat grundsätzliche Bedeutung.

Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 lit. a) BVerfGG liegt vor, wenn mit der Verfassungsbeschwerde die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage begehrt wird, die sich nicht ohne Weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lässt und noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt oder durch veränderte Verhältnisse erneut klärungsbedürftig geworden ist (vgl. Klein/Sennekamp, Aktuelle Zulässigkeitsprobleme der Verfassungsbeschwerde, NJW 2007, 945 (946); BVerfG Beschl. vom 08.02.1994, Az. 1 BvR 1693/92). Dies ist der Fall, wenn die aufgeworfene Frage unter anderem in der Rechtsprechung der Fachgerichte unterschiedlich beantwortet wird und darüber hinaus für ein erhebliche Zahl von Streitigkeiten von maßgeblicher Bedeutung ist (vgl. BVerfG Beschl. vom 08.02.1994, Az. 1 BvR 1693/92).

Im vorliegenden Fall dreht sich der Streit um die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 4 Abs. 4 RDGEG im Vergleich zu der gesetzgeberischen Wertung aus § 4 Abs. 5 RDGEG sowie der hierauf ergangenen Entscheidung des Amtsgerichts Hagen – Mahngericht -. Zwar ist das Gericht grundsätzlich gehalten, die anzuwendenden Rechtsnormen verfassungskonform auszulegen und anzuwenden. Die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm ist jedoch dem angerufenen Bundesverfassungsgericht vorbehalten, um die Einheitlichkeit der Rechtsordnung nicht dadurch zu gefährden, dass einzelne (Unter-) Gerichte beliebig Rechtsnormen als verfassungswidrig qualifizieren. Die hier aufgeworfene Frage der Verfassungsmäßigkeit hat demnach grundsätzliche Bedeutung und bedarf einer Klärung durch das angerufene Gericht.

Daneben ist die Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 2 lit. b) BVerfGG zur Durchsetzung der hier als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Dies ist anzunehmen, wenn die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten besonderes Gewicht hat oder den Beschwerdeführer in existentieller Weise betrifft (vgl. Klein/Sennekamp, Aktuelle Zulässigkeitsprobleme der Verfassungsbeschwerde,

NJW 2007, 945 (946); BVerfG Beschl. vom 08.02.1994, Az. 1 BvR 1693/92). Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten schließen lässt oder wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes beruht (vgl. Klein/Sennekamp, Aktuelle Zulässigkeitsprobleme der Verfassungsbeschwerde, NJW 2007, 945 (946); BVerfG Beschl. vom 08.02.1994, Az. 1 BvR 1693/92). Die gerügte Grundrechtsverletzung, zu der im Rahmen der Begründetheit noch weiter auszuführen sein wird, betrifft die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Art. 12, 3 GG. Die Grundrechtsverletzung greift zudem in existentieller Weise in die Rechte der Beschwerdeführerin ein.

Dies folgt bereits daraus, dass statt dem ursprünglich angesetzten Betrages von 201,00 Euro lediglich ein Betrag von 25,00 Euro als Vergütung für die Vertretung im Mahnverfahren gewährt wird. Die Divergenz von 176,00 Euro mag im Einzelfall zwar nicht sonderlich groß und damit existenzbedrohend sein. Vergegenwärtigt man sich allerdings, dass die Beschwerdeführerin einen großen Teil der beauftragen Forderungen im gerichtlichen Mahnverfahren zu verfolgen hat, wird schnell deutlich, dass sich die damit verbundenen Vergütungseinbußen durchaus bedrohlich auf die Existenz der Beschwerdeführerin auswirken können und werden.

Begründetheit der Verfassungsbeschwerde

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, da die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts Mayen – Mahngericht – in Ihren Grundrechten der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG und des Willkürverbotes aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt ist. Zudem ist die Beschwerdeführerin in dem verfassungsrechtlich geschützten Verfahrensrecht aus Art. 100 GG verletzt.

Verstoß gegen Art. 12 GG

Die Beschwerdeführerin ist in Ihrem Grundrecht aus Art. 12 GG, konkret der Berufsausübungsfreiheit verletzt. Durch die verfassungswidrige Anwendung und Auslegung von § 4 Abs. 4 RDGEG greift das Gericht in die Freiheit der Berufsausübung aus Art. 12 GG der Beschwerdeführerin ein und beschränkt diese hierdurch unverhältnismäßig.

Die Berufsfreiheit umfasst die wirtschaftliche Verwertung der beruflich erbrachten Leistung am Markt, zu der auch die Tätigkeit des Inkasso- und zugelassenen Rechtsdienstleisters zu zählen ist. Regelungen und hierauf beruhende gerichtliche Entscheidungen, die die Vergütung für die berufliche Tätigkeit festlegen, weisen unmittelbaren Berufsbezug auf (vgl. BVerfG, Beschl. vom 15.06.2009, Az. 1 BvR 1342/07). 4 Abs. 4 RDGEG stellt eine Regelung dar, die die Vergütung der Tätigkeit eines Inkassounternehmens und registrierten Rechtsdienstleisters reglementiert und damit unmittelbaren Berufsbezug aufweist.

Jeder Eingriff in die Berufsausübung bedarf nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage. Diese ist in dem gesetzlichen Vergütungssystem nach § 4 RDGEG und der damit verbundenen analogen Anwendung des Rechtanwaltsvergütungsgesetzes gegeben. Die gesetzliche Reglementierung von Gebührenansprüchen stellt einen (vermeintlichen) Sicherungsmechanismus des Gesetzgebers dar. Es handelt sich dabei um eine Ausformung des Rechtschutzsystems zur Sicherung seiner Effektivität und zum Schutz der Forderungsschuldner (vgl. BT-Drucksache 16/6634, S. 54.). Dort ist wörtlich ausgeführt:

Außerdem kann die mit dem Gesetzentwurf intendierte deutliche Ermäßigung des Kostenaufwands zur Erlangung eines Vollstreckungstitels, wie erste Berechnungsbeispiele zeigen (vgl. Salten, ZRP 2007,88), nur durch eine Deckelung der erstattungsfähigen Gerichtskosten von Inkassounternehmen erreicht werden.

Vorangestellt sei zunächst, dass der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck kein hinreichender Belang für das Gemeinwohl ist, um die Berufsfreiheit der Inkasso- und Rechtsdienstleister zu beschränken. Der Schuldner, welcher die an ihn gerichteten, berechtigten Forderungen nicht begleicht, handelt grundsätzlich wider der Rechtsordnung. Es obliegt zunächst dem Schuldner selbst, die Kosten der Forderungsbeitreibung gering zu halten, indem er seiner Zahlungsverpflichtung – aus welchem Rechtsgrund auch immer – zeitgerecht nachkommt. Ein schutzwürdiges Interesse, die Kosten der Forderungsbeitreibung gesetzlich zu beschränken ist danach nicht erkennbar. Hierbei ist auch zu bedenken, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes im Vergleich zu dem Rechts- und Inkassodienstleister gerade höhere Kosten nach dem RVG auslöst. Der vom Gesetzgeber intendierte Zweck der Regelung konterkariert sich somit bereits selbst, indem der Gläubiger der sich direkt anwaltlicher Hilfe bedient, höhere Kosten erstattet erhält, als derjenige, der sich eines Inkasso- und Rechtsdienstleisters bedient.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 RDGEG gilt das RVG für registrierte Erlaubnisinhaber entsprechend. Darin liegt gleichzeitig eine Regulierung der Vergütung, die hierdurch auch eine Obergrenze (wie vom Gesetzgeber beabsichtigt) erhält. Gleichwohl sah sich der Gesetzgeber dazu veranlasst, in § 4 Abs. 4 RDGEG eine weitere, erhebliche Einschränkung vorzunehmen, die gerade Inkassodienstleister erheblich benachteiligen. Hierfür ist kein noch so vernünftiger Belang erkennbar. Die Bevölkerung ist vor ungerechtfertigten Vergütungsforderungen bereits durch die analoge Anwendung des RVG und die darin enthaltenen Kostenregelungen ausreichend geschützt. Einer weiteren und letztlich deutlich weiter reichenden Schranke bedurfte es nicht.

Die Rechtsnorm des § 4 Abs. 4 RDG stellt daher bereits einen ungerechtfertigten Eingriff in die Berufsfreiheit der Inkasso- und Rechtsdienstleister dar. Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts Hagen – Mahngericht – folgt dem Gesetzeswortlaut unmittelbar und sieht ebenfalls den o.g. verfolgten Zweck des Gesetzgebers als verfassungsmäßig erforderlich und angemessen an.

Damit ist auch die Entscheidung, die auf der verfassungswidrigen Rechtsnorm beruht als verfassungswidrig zu qualifizieren. Das Amtsgericht Hagen – Mahngericht – greift in gleicher, ungerechtfertigter Weise in die Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführerin ein.

Das Gericht führt im Beschluss aus: Nach Ansicht des Gerichts stellt es keine unsachliche Ungleichbehandlung dar, wenn der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, die oft letztlich vom Schuldner zu tragenden Kosten des Forderungseinzuges zu begrenzen und Inkassounternehmen damit im Wesentlichen auf Ihrer Einnahmen im Bereich des außergerichtlichen Forderungseinzug zu verweisen.

Der Gesetzgeber hat es den Inkasso- und Rechtsdienstleistern gerade gestattet, die Vertretung der Schuldner im gerichtlichen Mahnverfahren zu übernehmen. Weshalb diese nun wiederum auf die außergerichtliche Forderungsbeitreibung verwiesen werden sollen, erschließt sich nicht. Zudem zeigt sich hieran mit absoluter Klarheit, dass das Gericht in seiner Entscheidung selbst eine Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit vornehmen möchte und auch vornimmt. Eine sachliche Begründung hierfür bleibt das Gericht allerdings schuldig. Dies verwundert auch nicht, da eine solche letztlich nicht möglich ist. Die Verweisung der Beschwerdeführerin auf den Bereich der außergerichtlichen Forderungsbeitreibung ist weder vom Gesetz noch von anderen sachlichen Erwägungen getragen.

Vielmehr bleibt es der Beschwerdeführerin überlassen, im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse, ihre Tätigkeit so anzulegen, dass den Mandanten ein größtmögliches Dienstleistungsspektrum angeboten werden kann. Dies wird ihr jedoch durch die Vergütungsschranke des § 4 Abs. 4 RDGEG erschwert, da ihr damit ein wesentlicher Teil der wirtschaftlichen Gestaltungsfreiheit genommen wird.

Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG

Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts Hagen – Mahngericht – sowie die Regelung des § 4 Abs. 4 RDGEG verstößt auch gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Richterspruch willkürlich, wenn er unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht, die Rechtslage also in krasser Weise verkannt wird (vgl. BVerfG, Beschl. vom 19.12.2001, Az. 1 BvR 814/01). Ohne dass es auf subjektive Umstände oder ein Verschulden des Gerichts ankäme, stellt eine willkürliche Entscheidung oder eine willkürliche Würdigung des Vorbringens eines Prozessbeteiligten einen Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Verbot dar, offensichtlich unsachliche Erwägungen zur Grundlage einer staatlichen Entscheidung zu machen (vgl. Kannengießer in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, Art. 3 Rn. 47 m. w. N.).

a) Zunächst ist festzustellen, dass sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes bei der Beantragung eines Mahnbescheides (und nur darauf zielt Nr. 3305 VV RVG ab) von der Beantragung eines Mahnbescheides durch einen Inkasso- und Rechtsdienstleister nicht unterscheidet. In beiden Fällen werden die maßgeblichen Unterlagen des Mandanten entgegengenommen, die relevanten Informationen in den entsprechenden Programmen verarbeitet und das automatisierte Mahnverfahren eingeleitet. Auch der Rechtsanwalt ist im Übrigen zur elektronischen Beantragung des Mahnbescheides verpflichtet, so dass die Tätigkeit exakt derjenigen eines Inkasso- und Rechtsdienstleisters entspricht.

Um die Gebühr nach Nr. 3305 VV RVG zu verdienen genügt es, wenn der Rechtsanwalt die Informationen des Mandanten entgegen nimmt (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmitt, RVG Kommentar, 21. Auflage 2013, VV 3305, Rn. 7f.). Eine weitreichende rechtliche Prüfung der Forderungen ist im Rahmen der Gebühr nach Nr. 3305 VV RVG nicht geschuldet. Lediglich die Vollständigkeit der Daten zur Geltendmachung des Anspruchs ist zu prüfen. So sind die Bezeichnungen der Parteien nebst Vertretungsbefugnissen auf Aktiv- und Passivseite zu prüfen und darüber hinaus auch der Forderungsgrund, um diesen der entsprechenden Nummer im Antrag zuordnen zu können. Aber auch dies unterscheidet sich bei Inkasso- und Rechtsdienstleister und Rechtsanwalt nicht. Der Unterschied zwischen Inkasso- und Rechtsdienstleister sowie Rechtsanwalt bei der Bearbeitung des Mahnverfahrens wird erst bei Einleitung des streitigen Verfahrens, also der weitreichenden rechtlichen und tatsächlichen Prüfung von Anspruchsgrund und Anspruchshöhe deutlich. Mit Abgabe an das Streitgericht sind die Inkasso- und Rechtsdienstleister (derzeit noch) nicht befugt, ihren Mandanten vor Gericht zu vertreten. Hier muss sich dann auch das Inkasso- und Rechtsdienstleister oder der Mandant eines Rechtsanwalts bedienen. Lediglich der Rechtsanwalt, der bereits das Mahnverfahren durchführte kann dieses nahtlos in das streitige Verfahren fortführen. Hierfür sind jedoch neue Gebührentatbestände einschlägig und die Nr. 3305 VV RVG wird dadurch nicht beeinträchtigt. Man muss sich also fragen, weshalb der Rechtsanwalt eine 1,0-Gebühr nach Nr. 3305 VV RVG verdienen können soll , also mindestens 45,00 € nach Anlage 2 RVG, hingegen der Inkasso und Rechtsdienstleister nur 25,00 €, obwohl sich die Tätigkeiten nicht unterscheiden.

Es ist nicht ersichtlich, dass die Bearbeitung eines Mahnverfahrens bis zum Eingang des Widerspruchs/Einspruchs des Schuldners der weiterreichenden besonderen Kenntnisse eines Rechtsanwalts bedarf, was eine unterschiedliche Vergütung noch rechtfertigen könnte.

b) Die Absicht des Gesetzgebers, die Inkasso- und Rechtsdienstleister mit den Rechtsanwälten in den jeweils gleichartigen Tätigkeiten auch gleichzustellen ergibt sich zudem aus BT 16/3655 (S. 88 rechte Spalte, 4. Absatz). Dort steht wörtlich: „Da zudem das Mahnverfahren auf Gerichtsseite ganz überwiegend durch zentrale Mahngerichte im automatisierten Verfahren betrieben wird, sind Inkassounternehmen bei der oft als Massengeschäft betriebenen Beantragung von Mahn- und Vollstreckungsbescheiden zur Zusammenarbeit mit dem Gericht in gleicher Weise qualifiziert wie ein Rechtsanwalt.“

Hier wird deutlich, dass der Gesetzgeber die Übereinstimmung der Tätigkeiten erkannt und auch entsprechend gewürdigt hat. Es ist sogar der Wille des Gesetzgebers, dass der Inkasso-Dienstleister im Mahnverfahren wie ein Rechtsanwalt tätig werden kann. Hieran schließt sich auch die Absicht des Gesetzgebers an, in dem noch einzuführenden § 11 a RDG weitergehende Prüfpflichten auch für Inkasso-Dienstleister zu normieren. Die Gleichstellung zu der anwaltlichen Tätigkeit im Mahnverfahren soll also gerade noch verstärkt werden.

Weshalb der Gesetzgeber dann allerdings die gleiche Tätigkeit unterschiedlich vergütet wissen möchte, ist verfassungsrechtlich nicht erklärbar und schon gar nicht vertretbar.

c) Der Gleichheitsgrundsatz gebietet es dem Gesetzgeber, einen wesentlich gleichen Sachverhalt nicht willkürlich unterschiedlich zu behandeln (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 06.04.1990, 1 BvR 171/90; BVerfG, Beschluss vom 27.11.1973, 2 BvL 12/72 m.w.N.). Willkür ist nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG dann anzunehmen, wenn sich ein hinreichender sachlicher Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden lässt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 06.04.1990, 1 BvR 171/90 m.w.N.).

Genau so liegt der Fall hier. Der Gesetzgeber hält die Tätigkeit des Rechtsanwalts und des Inkassound Rechtsdienstleisters im Mahnverfahren grundsätzlich für gleichwertig, wie sich aus § 4 Abs. 5 RDGEG ergibt. Bei der Frage der erstattungsfähigen Gebühren will er allerdings erhebliche Unterschiede (§ 4 Abs. 4 RDGEG) erblicken, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen sollen. So hart dies klingen mag, hier hat der Gesetzgeber letztlich willkürlich eine Differenzierung von Inkasso- und Rechtsdienstleister und Rechtsanwalt vorgenommen, ohne sich auf einen sachlichen Grund berufen zu können.

Hierzu hatte wurde bereits im Schriftsatz vom 15.08.2014 in gleicher Weise ausgeführt. Gleichwohl sah sich das Gericht nicht veranlasst, den Widerspruch in der gesetzlichen Regelung und der vom Gesetzgeber vorgenommenen Wertung aufzugreifen und im Wege der verfassungskonformen Auslegung aufzulösen. Das Gericht schloss die Gleichwertigkeit der Tätigkeiten nicht aus.

Insoweit ist der Gesetzgeber nach Auffassung des Gerichts nicht gehindert, nicht allein auf die möglicherweise gegebene Gleichwertigkeit der im Zusammenhang mit der Anbringung eines Mahnantrages entfalteten Tätigkeit eines Inkassounternehmens einerseits sowie eines Rechtsanwaltsbüros andererseits abzustellen, sondern vielmehr insgesamt die voneinander abweichenden Geschäftsfelder nebst dem dadurch entstehenden Kostenaufwand mit in den Blick zu nehmen und dabei auch unerwünschte Folgen auf Schuldnerseite abzuwenden.

Das Gericht stellt in seinem Beschluss vom 29.08.2014 auf unterschiedliche Tätigkeitsfelder ab, ohne dies näher zu begründen und zu erläutern. Da sich das Verfahren ausschließlich auf die Vergütung für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren bezieht, kann für die Frage einer vergleichbaren Tätigkeit auch nur hierauf abgestellt werden. Somit verstößt die angefochtene gerichtliche

Entscheidung ebenfalls gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da eine Ungleichbehandlung erfolgt, sachliche Gründe hierfür aber nicht ersichtlich sind und vom Gericht auch nicht angeführt werden.

Fazit:

Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts Hagen – Mahngericht – verkennt zunächst in grundrechtsverletzender Weise, dass die Regelung des § 4 Abs. 4 RDGEG die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG sowie dem allgemeinen Gleichbehandlungsprinzip aus Art. 3 GG verletzt. Die angefochtene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin zudem dadurch, dass bei verfassungskonformer Auslegung des § 4 RDGEG der Mahnbescheid wie beantragt hätte erlassen werden müssen.

Nach alledem ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet.

Wikipedia Beitrag zu Mahnverfahren

Nachtrag: Die Verfassungsbeschwerde wurde zur Entscheidung nicht angenommen.