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Verjährung von Kosten und Zinsen

Was Verjährung beinhaltet, ist weithin bekannt. Der Gläubiger einer titulierten Forderung kann 30 Jahre lang aus dem Titel gegen den Schuldner vollstrecken. Auch wenn der Zeitraum der Verjährung noch nicht abgelaufen ist, kann die titulierte Forderung in Ausnahmefällen der „Verwirkung“ unterliegen. Das OLG Köln hatte konkret zu entscheiden, ob die Forderung einer Bank verwirkt war (Urteil v. 18.12.2013, Az.13 U 10/13, Fundstelle Juris).

Die Vollstreckungshandlung

Eine Bank schickte nach 11 Jahren ihrem Schuldner den Gerichtsvollzieher ins Haus. Dieser verteidigte sich damit, dass er nach einer so langen Zeit nicht mehr mit einer Vollstreckungsmaßnahme rechnen musste. Der Anspruch der Bank sei „verwirkt“. Da die Gläubigerin nach der Verwertung der gestellten Sicherheiten keine Abschlussrechnung erstellt habe, habe er nach elf Jahren darauf vertrauen dürfen, dass keine weiteren Forderungen mehr erhoben werden.

Die Bank verwies darauf, dass der Schuldner nach Auskunft seiner Lebensgefährtin ins Ausland verzogen sei. Zwar habe er sich beim Einwohnermeldeamt umgemeldet, die Gläubigerin über die Adressänderung aber nicht informiert. Dazu sei er nach den AGB der Bank verpflichtet gewesen. Die Nachfragen der Klägerin bei verschiedenen Einwohnermeldeämtern verliefen im Sande. Aus ihrer Sicht waren weitere Recherchen und Vollstreckungsmaßnahmen zunächst unwirtschaftlich.

Grundsatz der Verwirkung

Der Rechtsgedanke der Verwirkung bedeutet, dass sich der Inhaber einer Forderung treuwidrig verhält, wenn er seine noch nicht der Verjährung unterliegende Forderung über einen längeren Zeitraum nicht geltend macht und der Schuldner zugleich darauf vertrauen durfte, dass sein Gläubiger die Forderung nicht mehr geltend machen wird. Der reine Zeitverlauf genügt dafür nicht. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, aus denen der Schuldner schließen durfte, dass der Gläubiger die Zwangsvollstreckung bereits vor Ablauf der Verjährung aufgegeben habe.

Welche Zeitspanne dafür maßgebend ist, bestimmen die Umstände des Einzelfalls. Dabei sind Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des vom Gläubiger geschaffenen Vertrauenstatbestandes und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Schuldners in die Bewertung einzubeziehen. Allein der Umstand, dass der Gläubiger über 11 Jahre lang nicht vollstreckt hatte, genügte nicht, das Vertrauen des Schuldners zu begründen, er brauche nichts mehr zu bezahlen.

Dabei war zu berücksichtigen, dass die Bank die von dem Schuldner gestellten Sicherheiten verwertet hatte und kein weiteres verwertbares Vermögen mehr vorhanden war. Die Gläubigerin durfte also eine weitergehende Vollstreckung für nicht Erfolg versprechend erachten. Insoweit musste der Gläubigerin die Möglichkeit offen bleiben, einen gewissen Zeitverlauf abzuwarten und dann, in Kenntnis des Aufenthaltsortes und in der Erwartung, der Schuldner sei wieder zu Vermögen gekommen, erneut in die Zwangsvollstreckung einzutreten. Der Schuldner müsse daher auch noch nach elf Jahren mit der erneuten Vollstreckung rechnen.