Verjährung von Auskunftsansprüchen
Die Verjährung von Auskunftsansprüchen nach § 1379 BGB hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil neu bewertet und klargestellt (XII ZB 175/17). Es geht dabei im Unterhaltsrecht um wechselseitige Auskunftsansprüche der Parteien. Diese verjähren laut dem genannten BGH-Urteil zum Zeitpunkt, an dem Zahlungsanspruch auf Zugewinnausgleich verjährt. Die Auskunftsansprüche dienen der Berechnung dieses Zahlungsanspruchs. Das bedeutet: Wenn es keinen Zahlungsanspruch von vormals Unterhaltsberechtigten und -verpflichteten mehr gibt, können diese auch keinen Anspruch auf Auskunft zu ihren wechselseitigen Einkünften mehr erheben.
Was bedeutet die Verjährung von Auskunftsansprüchen für das Zugewinnausgleichsverfahren?
Diese Verjährung bedeutet, dass im Zugewinnausgleichsverfahren infolge einer Stellung des Leistungsantrags sowohl die Verjährung des betreffenden Zahlungsanspruchs als auch die Verjährung der wechselseitigen Auskunftsansprüche gehemmt werden (§ 1379 BGB). Der Auskunftsanspruch bedeutet nach dem zitierten BGB-Paragrafen, dass ab dem näher bezeichneten Zeitpunkt jeder Ehegatte vom Ex-Partner Auskunft über dessen Vermögen zum Trennungszeitpunkt verlangen kann. Dieser Auskunftsanspruch betrifft dasjenige Vermögen, das für die Berechnung maßgeblich ist (jeweils Anfangs- und Endvermögen). Unter die Auskunftspflicht fallen auch illoyale Vermögensminderungen nach § 1375 Absatz 2 Satz 1 BGB (Vermögensverschwendung). Der Auskunftsanspruch dient der materiellen und juristischen Regelung des Güterausgleichs. Er ist mit diesem Ausgleich untrennbar verbunden. Beide Ehegatten dürfen wechselseitig darüber Auskunft verlangen, welches Vermögen der andere Partner besitzt oder zum Trennungszeitpunkt besaß, um über die nötigen Informationen für die Berechnung des Zugewinnausgleichs zu verfügen.
Aus der Entscheidung des BGH zur Verjährung von Auskunftsansprüchen
Der Auskunftsanspruch ist lediglich ein dienendes Recht, heißt es in der Urteilsbegründung der Bundesrichter. Als solches ist er mit dem Unterhaltsanspruch untrennbar verknüpft. Er kann aus diesem Grund nur dann nicht erhoben werden, wenn es dafür kein Bedürfnis gibt, was nach der Verjährung regelmäßig der Fall ist. Dann ist die betreffende Auskunft zum Zweck der Berechnung des Zugewinns nicht mehr erforderlich. Die Regelung der Auskunftspflichten in § 1379 BGB hat außerhalb des Ausgleichs von Güterrechten keine Bedeutung. Hierzu zitiert der BGH den Senatsbeschluss
XII ZB 259/16 vom 5. April 2017 – 1039 Rn. 17, FamRZ 2017
Die Auskunft kann demnach nur dann verlangt werden, wenn der Zweck einer Verfolgung von Ansprüchen oder der Ermittlung von Gegenansprüchen erfüllt wird. Letztere entstehen beispielsweise, weil die Eheleute einen Zugewinnausgleich per Ehevertrag wirksam ausgeschlossen oder ihn auf eine Obergrenze festgesetzt haben. Im vorliegenden, vom BGH verhandelten Fall bestand für den Ehemann der Auskunftsanspruch fort. Die Ehefrau hatte auf Zugewinnausgleich geklagt, der Ausgleichsanspruch war noch nicht verjährt. Der Ehemann musste nun den Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau berechnen können, um sich gegebenenfalls gegen eine unberechtigte (überhöhte) Forderung wehren zu können. Hierfür benötigte er die Auskunft über das Vermögen und die Einkünfte der Ehefrau. Diese Information muss er nach § 1379 BGB erhalten, wenn der Unterhaltsanspruch der Frau vor der Verjährung noch besteht. Zwar hat die Ehefrau bei ihrem Zahlungsantrag ohnehin ihr Anfangs- und Endvermögen offenzulegen. Das ersetzt aber nach Auffassung der Richter am BHG nicht die geschuldete Auskunft. Hierzu zitieren die BGH-Richter:
Oberlandesgericht München-NJW 1969, 881, 882
Senatsbeschluss XII ZB 503/16 vom 15. November 2017 (Ehegattenunterhalt)
Der Auskunftsanspruch verleiht dem Unterhaltsverpflichteten – in diesem Fall dem Ehemann – höhere Rechte als das bloße Einlassen auf den Vortrag der Ehefrau zur Begründung des Zahlungsantrags. Der Ehemann kann auf der Grundlage des Auskunftsanspruchs beispielsweise Belege anfordern (siehe § 1379 Absatz 1 S. 2 BGB). Des Weiteren hat er das Recht auf Überprüfung der Belege durch einen Notar oder eine Behörde. Nicht zuletzt kann er von der Ehefrau eine eidesstattliche Versicherung zu ihrem Vermögen fordern (§ 260 Absatz 2 BGB). Der Auskunftsanspruch weist noch eine weitere Besonderheit auf. Er dient nicht nur der Geltendmachung von eigenen Zugewinnausgleichsansprüchen, sondern ist in seiner Struktur darauf angelegt, durch wechselseitige Auskünfte die Bemessungsgrundlagen für den Zugewinnausgleich exakt zu berechnen. Auch deshalb muss er fortbestehen, solange der Anspruch auf Zugewinnausgleich besteht.