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Vollstreckungsabwehrklage

Eine Vollstreckungsabwehrklage nach ZPO § 767 bleibt erfolglos, wenn der Vollstreckungsschuldner einen Rechtsgrund als Vollstreckungshindernis benennt, der den Grundsätzen des Handelns nach “Treu und Glauben” widerspricht und insofern nur der beklagten Gegenseite schaden soll. Dem steht BGB § 226 (“Schikaneverbot”) entgegen.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin die Zug-um-Zug-Bezahlung gegen die Abtretung der Rechte an einer (aus ihrer Sicht wertlosen) Kommanditbeteiligung verweigert. Sie sollte dann nach rechtskräftiger Verurteilung vollstreckt werden und hatte dagegen geklagt. Dabei trug sie vor, dass der Gläubiger gar nicht mehr die Beteiligung besitze.

Mit der Ausnutzung dieser Rechtsposition wolle sie aber nur dem Gläubiger schaden, daher wurde ihre Klage gegen die Vollstreckung abgewiesen. Das geht aus dem Urteil des Landgerichts München I vom 27.10.2017 hervor (Az.: 3 O 3849/17).

Wie kam es zur Vollstreckungsabwehrklage?

Die Klägerin führte nach rechtskräftigem Urteil ein Vollstreckungshindernis gegen die Zwangsvollstreckung an, das aus ihrer Sicht bestand. Sie war Treuhänderin eines Filmfonds gewesen und sollte nach einem Urteil des Münchner Oberlandesgerichts vom 20.04.2016 an einen Anleger dieses Fonds 8.615,49 Euro plus Zinsen Zug um Zug gegen dessen Abtretung seiner Rechte aus der Fondsbeteiligung zahlen (Az.: 20 U 3917/15). Der Kläger hatte Schaden durch fehlerhafte Prospektangaben erlitten, wie das OLG München in seiner Urteilsbegründung feststellte.

Wegen dieses Schadens hatte er seine Beteiligung als Kommanditist im April 2014 zum 31.12.2014 außerordentlich gekündigt. Mit einem Schreiben vom Juli 2014 wies die Gesellschaft diese Kündigung zurück.

Der Fondsanteil des Kommanditisten wies Ende 2014 einen negativen Saldo auf. Daraufhin klagte der ehemalige Kommanditist erfolgreich vor dem OLG München auf Rückzahlung seiner Einlagen und ließ nach Fristverstreichung für die fällige Rücküberweisung die Vollstreckung anordnen. Dagegen reichte die Klägerin die Vollstreckungsabwehrklage an, weil sie der Auffassung war, die Zwangsvollstreckung sei wegen des bestehenden Vollstreckungshindernisses unzulässig.

Der Beklagte besitze schließlich nicht mehr seine Beteiligung am Filmfonds und könne daher auch keine Rechte mehr abtreten.

Urteilsbegründung des Landgerichts zu Klageabweisung

Das Landgericht begründete sein Urteil damit, dass die Zwangsvollstreckung durchaus zulässig sei, weil die Klage gegen die Zwangsvollstreckung dem § 242 BGB zuwiderläuft. Die Beteiligung sei zwar inzwischen wertlos, dennoch zieht eine durch das OLG München rechtswirksam festgestellte Kündigung inklusive Schadenersatzforderung die Möglichkeit der Vollstreckung nach sich. Diese per Klage verhindern zu wollen könne nur den Hintergrund haben, dem ehemaligen Kommanditisten Schaden zufügen zu wollen. Das sei eine Schikane, welche der § 226 BGB verbietet.

Zwar verfüge die Klägerin über eine formale Rechtsposition: Sie könne in der Tat die Rückzahlung von der Erlangung der Fondsrechte des Kommanditisten abhängig machen, die dieser aber aufgrund seiner Kündigung nicht mehr besitze. Die Ausnutzung dieser formalen Rechtsposition aber schade nur dem ehemaligen Kommanditisten, andere Anhaltspunkte seien für die Klage nicht zu erkennen.

Die Klägerin hatte selbst kein echtes wirtschaftliches Interesse an den Fondsrechten, da dessen Saldo negativ war. Der Schaden für den Kommanditisten hätte sich nicht nur durch die ausfallende Entschädigung ergeben, sondern auch durch die möglichen Prozesskosten für ihn, wenn er den zweiten Prozess verloren hätte. Der Fall ist ein relativ seltenes Beispiel für die Anwendung des § 242 BGB (Schikaneverbot), den viele Rechtsparteien gern öfter nutzen würden. Seine Auslegung stößt aber in der Praxis auf enge Grenzen. Das Urteil des Landgerichts München I vom 27.10.2017 mit dem Aktenzeichen 3 O 3849/17 darf daher als wegweisend gelten.