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Vollstreckungsbescheid verwirkt nicht durch Zeitablauf

Am 9. Oktober 2013 verkündet der Bundesgerichtshof (BGH) ein zivilrechtliches Urteil hinsichtlich der Fragestellungen nach der Verwirkung eines rechtskräftig ausgeurteilten Zahlungsanspruches sowie der Herausgabe von einem Vollstreckungsbescheid. In seinem Urteilsspruch kommt der BGH unter anderem zu der Entscheidung, dass der Zahlungsanspruch einer Gläubigerin nicht alleine durch einen über 13 Jahre hinweg unterbliebenen Vollstreckungsversuch verwirkt wird. Gleichzeitig wird das zugrunde liegende Urteil des zuständigen Oberlandesgerichtes aus dem Jahr 2012 aufgehoben. Mit Urteilssprechung verweist der BGH die Sache zwecks erneuter Verhandlung an das Oberlandesgericht zurück.

Vollstreckungsbescheid – Der vorliegende Tatbestand

Im Rahmen der dem BGH-Urteil zugrunde liegenden Gerichtsverhandlungen trat als Beklagte und zugleich Gläubigerin eine gewerbliche Vermieterin auf, die gegenüber einem Mieter in der Position des Klägers während der Jahre 1993 und 1994 fünf Vollstreckungstitel erwirkt hatte. Nach Angaben der Gläubigerin war der Schuldner der Begleichung finanzieller Forderungen nicht vollständig nachgekommen. Der Beklagte gab vor Gericht allerdings an, sämtliche Schuldtitel bereits getilgt zu haben. Eine Beweisführung konnte der Schuldner eigenen Angaben zufolge nicht antreten, da er entsprechende Belege mittlerweile vernichtet habe.
Im Vorfeld der gerichtlichen Auseinandersetzungen hatte die Beklagte im Jahr 2008 ein Inkassounternehmen damit beauftragt, die noch ausstehenden Forderungen des Klägers einzuziehen. Diese Maßnahme schloss sich nach einer 13-jährigen Zeitspanne einem Vollstreckungsversuch aus dem Jahr 1995 an, in dessen Rahmen eine Wohnungsdurchsuchung erfolgt war. Vor Gericht verlangte der Kläger nun eine Unzulässigkeitserklärung von Titelherausgabe und Zwangsvollstreckung. Der vorgebrachten Klage wurde durch das zuständige Landgericht stattgegeben. Daraufhin war die Beklagte in Berufung gegangen, welche aber durch das zuständige Oberlandesgericht zurückgewiesen wurde. Gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichtes bewirkte die Gläubigerin in einem nächsten Schritt eine Revision, die durch den Senat genehmigt wurde.

Vollstreckungsbescheid – Urteilsbegründung

Seine Aufhebung des Urteils durch das Oberlandesgericht begründet der BGH beispielsweise damit, dass das Recht auf das Einziehen von Miet- und Pachtforderungen auch nach Ablauf längerer Zeitspannen immer nur durch richterliche Entscheidung auf Basis eines entsprechenden Einzelfalls verwirkt sein kann – der alleinige Zeitablauf reicht daher als Kriterium für eine Verwirkung nicht aus.
Auch die Annahme durch das Oberlandesgericht, dass eine 13-jährige Unterlassung von Vollstreckungsmaßnahmen für die grundsätzliche Möglichkeit einer Anspruchsverwirkung ausreicht, kann durch den BGH nicht bestätigt werden (so bestehen titulierte Ansprüche beispielsweise über bis zu 30 Jahren hinweg).
Nicht zuletzt betont der BGH außerdem, dass der Kläger (entgegen der Urteilsfindung durch das Oberlandesgericht) nicht davon ausgehen könne, dass seine Mietschulden nach 13-jähriger Frist nicht mehr eingefordert werden würden.