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Schuldner haftet für Rechtsverfolgungskosten

Zur Durchsetzung des Rechts müssen zuweilen erhebliche Einsätze an Zeit und Kosten geleistet werden, um die eigenen Ansprüche zu wahren oder sie sogar zu einem erfolgreichen Ende zu führen. Mitunter kann es juristisch aber umstritten sein, welche der streitenden Parteien die Auslagen zu tragen hat. Klarheit könnte hierfür ein vom Amtsgericht Heilbronn erlassenes Urteil schaffen.

Wer trägt die Rechtsverfolgungskosten?

Immer wieder kommt bei rechtlichen Sachverhalten die Frage auf, wer im Rahmen der Klärung eigentlich für die anfallen Gebühren einzustehen hat. Immerhin muss bisweilen ein Anwalt hinzugezogen, müssen Briefe und Einschreiben versendet, müssen Kopien erstellt werden. Da dürfte sogar ein simpel wirkender Streit durchaus mit erheblichen Auslagen verbunden sein. Grundsätzlich gilt: Findet eine Einigung außerhalb des Gerichts statt, trägt jede Partei ihre Kosten selbst. Bei bestehenden Ansprüchen kann jedoch der Verzug eintreten, wodurch sich die Lage verkompliziert. Eines solchen Falles hatte sich das Amtsgericht Heilbronn im November 2011 anzunehmen.

Der Vertrag wurde nicht beidseitig erfüllt

Geklagt hatte hierbei ein Unternehmer, der für einen Auftraggeber eine Dienstleistung erbrachte und dafür fristgemäß eine Rechnung stellte. Die ausstehende Summe wurde zunächst jedoch nicht bezahlt. Dem üblichen Rechtsweg, der aus Mahnungen und weiteren Fristen sowie der Androhung eines Verzugsschadens besteht, folgte somit alsbald das Einreichen der Klageschrift beim Amtsgericht Heilbronn. Dieses hatte sich daher einerseits mit der Frage zu befassen, in welcher Höhe die Rechnung dem Beklagten präsentiert werden kann. Andererseits stand die Erhebung der Rechtsverfolgungskosten im Raum, die der klagende Unternehmer gegen seinen säumigen Kunden einzufordern versuchte. Der Sachverhalt wurde ohne mündliche Verhandlung entschieden.

Wurde die Rechnung schon beglichen?

Das einfache Vorgehen bei der Urteilsfindung resultierte aus dem Umstand, dass zum Zeitpunkt der Klage die vermeintlich offene Summe bereits getilgt wurde. Diese Maßnahme übernahm nicht der Kunde selbst, sondern dessen Tochter – im Einvernehmen mit ihrem Vater. Beide Personen unterrichteten den Unternehmer hingegen nicht über den Schritt, der eine weitere Rechtsverfolgung unnötig gemacht hätte. Der Kläger beschritt somit den Klageweg in dem guten Glauben, seine Ansprüche durch einen Richter gesetzlich anerkennen zu lassen, um nachfolgend etwaige weitere Optionen einleiten zu können. Er wusste nicht, dass die Rechnung schon umfassend beglichen wurde.

Der Schuldner trägt die Rechtsverfolgungskosten

Das zuständige Amtsgericht Heilbronn hatte im November 2011 somit keine Mühen, sich der Klage anzunehmen. Einerseits entschied es, dass der ursprüngliche Rechtsstreit der ausstehenden Zahlung bereits durch die Tilgung erledigt sei. Andererseits wurde hinsichtlich der Rechtsverfolgungskosten geurteilt, dass diese dem Beklagten auferlegt werden müssen. Er habe zwar die Rechnung letztlich fristgerecht begleichen lassen, unterließ es aber, den Unternehmer als Anspruchsberechtigten darüber zu informieren. Erst das Handeln des Beklagten löste daher die weitere Rechtsverfolgung und die damit verbundenen Gebühren aus – hier wäre es unbillig, daran auch den Kläger zu beteiligen, der aus juristischer Sicht seine Ansprüche rechtmäßig zu wahren suchte.