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Der Bundesgerichtshof hat heute am 18. Januar 2018 unter Az. III ZR 174/17 verhandelt ob 40,- EUR Pauschale auf Rechtsverfolgungskosten anrechenbar sind, nach der Beratung hat der III. Zivilsenat folgenden Beschluss verkündet:

Die Entscheidung über die Revision der Klägerin gegen das Urteil der
7. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 10. Mai 2017 7 S 545/16 – wird ausgesetzt.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 20.1. I zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABI. EU Nr. L 48 S. I) dahin auszulegen, dass der in Art, 6 Abs. I der Richtlinie genannte Pauschalbetrag von 40 Euro auf externe Rechtsverfolgungskosten anzurechnen ist, die infolge des Zahlungsverzugs des Schuldners durch die vorprozessuale Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden und daher nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie zu ersetzen sind?

Das Ergebnis hat sich nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung abgezeichnet. In seinen einleitenden Worten hat der Senatsvorsitzende darauf hingewiesen, dass die Anrechnung der Pauschale auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten vom Wortlaut des S 288 Abs. 5 Satz 3 BGB gedeckt sei. Der Richtlinie sei nicht eindeutig zu entnehmen, dass sie einer solchen Anrechnung entgegenstehe.

Eine richtlinienkonforme Auslegung gegen den Wortlaut des S 288 Abs. 5 Satz 3 BGB im Sinne unserer Argumentation scheide wegen dieser Uneindeutigkeit ebenso aus wie eine Bestätigung der vorinstanzlichen Entscheidungen ohne dem EuGH die Frage vorzulegen, die in dem heue verkündetem Aussetzungsbeschluss formuliert ist.

Grundlage der Verhandlung war folgender Sachverhalt:
Dem Gläubiger einer Entgeltforderung steht gegen einen Schuldner, der kein Verbraucher ist, im Verzugsfalle nach § 288 Abs. 1 S. 1 BGB ein Pauschalbetrag von 40,00 EUR zu. § 288 Abs. 1 S. 3 BGB sieht eine Anrechnung auf Rechtsverfolgungskosten des Gläubigers vor: „Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.“
In Schrifttum und Rechtsprechung bestehen unterschiedliche Auffassung dazu, wie die Anrechnungs-Regelung in § 288 Abs. 5 BGB zu verstehen ist, ob diese sich nur auf interne Kosten des Gläubigers oder auch auf externe (Anwalts- oder Inkassokosten z. B.) bezieht.

Bei den Anwalts- und Inkassokosten entscheiden die deutschen Gerichte (zum Teil mit und zum Teil ohne Begründung) unterschiedlich. Das AG Aachen (Urteil vom 26.07.2016, Az. 113 C 8/16, veröffentlich bei NJW-Spezial 2016, 540, im Ergebnis zustimmend Stöber/Petanidis, AGSPEZIAL 2017, 1 ff.) hat die Anrechnung mit vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten abgelehnt unter Hinweis darauf, dass eine Anrechnung europarechtlich nicht statthaft sei (Richtlinie 2011/17/EU).

In einem Berufungsverfahren hat das LG Leipzig zwar die Anrechnung mit vorgerichtlichen Anwaltskosten für geboten erachtet, aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Fragestellung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zugelassen.
Die Thematik ist für die Rechtsdienstleister von großer Bedeutung, da es im vorgerichtlichen Bereich (B2B) darum geht, ob zu Anwalts- und Inkassokosten noch 40,- EUR pauschal zusätzlich in die Forderungsaufstellung eingesetzt werden können. Die Entscheidung des BGH wird auch für die der Mahngerichte Bedeutung haben, die eine fehlende Anrechnung derzeit monieren.

>> Download: Sitzungsprotokoll vom 18.01.2018 Aktenzeichen: III ZR  174/17
>> Download: Ausfertigung des Beschlusses vom 18.01.2018 zur 40 Euro Pauschale