Feb 29, 2012 | Verjährung
Verzug ist die Voraussetzung dafür, dass der Schuldner sämtliche notwendigen Rechtsverfolgungskosten gemäß §§ 280 Abs. 1, 2 , 286 BGB zu tragen hat. Oft genug zahlt der Schuldner nach Erhalt eines Mahnbescheids die offene Rechnung, verweigert aber die Zahlung von Inkasso-, Anwaltskosten oder Zinsen mit dem Argument, er habe angeblich keine Mahnung erhalten. Fehlt in diesem Fall ein bestimmter (Standard-)Satz auf der Rechnung, bleibt der Gläubiger oft auf den genannten Kosten „sitzen“. Gerade...